Alles über die neue Feinstaubverordnung ab 2015

Ab 2015 gilt eine neue Feinstaubverordnung

Schornsteinfeger bei der Abgas- und Staubmessung. Foto: Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks/Zentralinnungs- verband (ZIV)

Die neuen Feinstaubregelungen für Kaminöfen

Düsseldorf (SP) Wer ab 2015 einen neuen Kaminofen kauft, sollte darauf achten, dass der angebotene Kaminofen auch der neuesten Norm entspricht - Sonderangebot hin oder her. Der Käufer sollte unbedingt auf die neuen Feinstaubregelungen achten, die ab 1. Januar 2015 gelten. Auch für Altanlagen ändert sich einiges. Sonst droht Ärger mit dem Schornsteinfeger und im schlimmsten Fall die Stilllegung. Kaminholzratgeber gibt einen Überblick über die neuen Regelungen nach der Bundesimmissionsschutz-Verordnung (1. BImschV).

Ab 1. Januar 2015 gelten für neue Heizkessel und Öfen veränderte Anforderungen: Wer dann ein neues Gerät kauft, muss die Emissionsgrenzwerte der Stufe 2 der 1. Bundesimmissionsschutz-Verordnung (1. BImschV) beachten. Um festzustellen, ob die neuen Grenzwerte eingehalten werden, ist bei Kesseln eine Messung durch den Schornsteinfeger erforderlich. Diese muss spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme, danach alle zwei Jahre durchgeführt werden. Bei Einzelraumfeuerungsanlagen reicht eine Bescheinigung des Herstellers über die Einhaltung der geforderten Emissionswerte auf dem Prüfstand aus.

Neben den strengeren Grenzwerten für Neuanlagen (2. Stufe) und den Übergangsregelungen für alte Einzelfeuerungsanlagen gelten ab 2015 auch Übergangsbestimmungen für alte Festbrennstoff-Zentralheizungen. Mit festen Brennstoffen betriebene Heizkessel, die vor 1995 errichtet wurden, müssen ab 2015 die Emissionsgrenzwerte der Stufe 1 der 1. BImschV einhalten. Heizungen, die von 1995 bis 2004 errichtet wurden, sind ab 2019 betroffen und
Heizungen, die zwischen 2005 und 2010 errichtet wurden, ab 2025.

Vor dem 22. März 2010 errichtete Öfen und Kamine, die zur Beheizung von Einzelräumen dienen, müssen seit 2010 strengere Emissionsgrenzwerte einhalten (150 mg Staub und 4.000 mg CO je Kubikmeter). Die Nachrüst- oder Stilllegungspflichten für Öfen, die diese Grenzwerte nicht einhalten, greifen schrittweise ab 2015. Die Feststellung zur Einhaltung der Grenzwerte für Heizkessel und Öfen übernimmt der Schornsteinfeger. Die Übergangsfristen für Öfen, die zwischen dem 1. Januar 1975 und dem 21. März 2010 sowie für Heizkessel, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 errichtet wurden, laufen je nach Baujahr zwischen 2017 und 2025 aus. Öfen und Kessel, die nach dem 22. März 2010 eingebaut wurden und die Grenzwerte der 1. Stufe einhalten, können uneingeschränkt weiterbetrieben werden.

Ausnahmen der 1. BImSchV gelten für Öfen und Kamine, die die einzige Heizmöglichkeit einer Wohneinheit darstellen. Diese sind von der Nachrüstverpflichtung ebenso ausgenommen wie historische Öfen, Herde, Badeöfen, offene Kamine und handwerklich vor Ort gesetzte Grundöfen.

Quelle/Infos: Initiative www.holzproklima.de.





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