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Recht

Neuregelung für Kaminöfen - alle BImSCHV-Fakten

Frankfurt am Main (SP) Über die geplante Neuregelung der 1. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (BImSchV) für häusliche Feuerstätten - dazu zählen Kaminöfen, Kachelöfen und Heizkamine sowie Pellet-Einzelöfen - berichtet der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V..

Der Referentenentwurf der 1. BImSchV, der zurzeit zwischen den Fachressorts der Bundesregierung sowie mit Bundestag und Bundesrat endgültig abgestimmt wird, sieht klare Regelungen und lange Übergangsfristen für den Austausch alter und emissionsträchtiger Feuerstätten vor. Bestehende Einzelraum-Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen - nach derzeitigem Stand - weiter betrieben werden, wenn die Einhaltung der Grenzwerte für Staub von 150 mg/m3 und für Kohlenmonoxid (CO) von 4 g/m3 nachgewiesen werden kann. Der Nachweis soll durch Vorlage einer entsprechenden Herstellerbescheinigung, der sogenannten Typenprüfung, oder durch eine Messung des Bezirksschornsteinfegers erfolgen.

Nur wenn dieser Nachweis zum 31. Dezember 2012 nicht erbracht werden kann, so die aktuelle Planung, gibt es drei Möglichkeiten, die gleichberechtigt nebeneinander bestehen: Abhängig vom Zeitpunkt der Typenprüfung sind diese Altanlagen ab 2015 entweder außer Betrieb zu nehmen; oder mit einer "bauartzugelassenen Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik", also mit einem Staubfilter, nachzurüsten; oder aber durch eine neue emissionsarme Feuerstätte zu ersetzen. Diese dritte Variante hat den zusätzlichen Vorteil, dass das neue Heizgerät wesentlich effizienter arbeitet und somit auch dauerhaft dazu beitragen kann, die Energiekosten zu senken.

Eine Reihe neu entwickelter Geräte erfüllt bereits die neuen Anforderungen

Von diesen Maßnahmen sind ausschließlich ältere Geräte betroffen. Maßgeblich ist hierbei das Jahr der Typenprüfung. Für Öfen, die 1974 oder noch früher geprüft worden sind, gilt der 31.12.2014 als Stichtag. Diese Modelle sind dann mindestens 40 Jahre auf dem Markt. Es folgen in drei weiteren Schritten: Bis zum Jahresende 2017 die Prüfreihen bis 1984, zum Ende des Jahres 2020 die Reihen bis 1994 und zu Ende 2024 alle Prüfungen ab 1995 bis zum Jahr des Inkrafttretens der Verordnung.

Wer über die Anschaffung einer modernen Feuerstätte nachdenkt, wird dagegen nach aktuellem Planungsstand von einschränkenden Maßnahmen nicht betroffen sein. Einige neu entwickelte Geräte, die jetzt schon angeboten werden, erfüllen bereits alle vorgesehenen Anforderungen. Wer sich genauer über ein bestimmtes Modell informieren möchte, kann dies auf der HKI-Online-Datenbank tun. Dort sind unter www.hki-online.de die einzelnen Gerätetypen und ihre Messergebnisse abrufbar.

Unabhängig von der Gesetzeslage und vom Alter des Gerätes empfiehlt es sich - nicht nur im Sinne des Klimas im der Umwelt, sondern auch im Interesse der eigenen Gesundheit und zudem aus Gründen der Wirtschaftlichkeit - auf eine ordnungsgemäße und vollständige Verbrennung zu achten. Wie viel Feinstaub ausgestoßen wird, hängt von mehreren Faktoren ab: Die Qualität der Feuerstätte, der richtige Schornstein, die Qualität des Brennstoffs und der korrekte Betrieb der Feuerstätte sind hier von entscheidender Bedeutung. Sichtbare Indizien für schlechte Verbrennung sind ein mit Ruß besetzter Feuerraum und ein verrußtes Sichtfenster. Weitere Informationen zum Heizen mit Holz und Briketts sowie zu emissionsarmer Verbrennungstechnik bietet der HKI im Internet unter www.hki-online.de.

Bundesimmissionsschutzverordnung

Recht so - die Bundesimmissionsschutzverordnung

Ein wenig Klugscheißerei: Was aus dem Schornstein kommt, die Emmission, schlägt irgendwo wieder auf: Das nennt man Immission.

Was also darf rein in den Kamin? Auszug aus § 3, Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Artikel 1 der Verordnung zur Neufassung der Ersten und Änderung der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)

§ 3 Brennstoffe

(1) In Feuerungsanlagen nach § 1 dürfen nur die folgenden Brennstoffe eingesetzt werden:
1. Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks,
2. Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks,
3. Torfbriketts, Brenntorf,
3a. Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts,
4. naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen,
5. naturbelassenes nicht stückiges Holz, beispielsweise in Form von Sägemehl, Spänen, Schleifstaub oder Rinde,
5a. Preßlinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts entsprechend DIN 51731, Ausgabe Mai 1993, oder vergleichbare Holzpellets oder andere Preßlinge aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität,
6. gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten,
7. Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten,
8. Stroh oder ähnliche pflanzliche Stoffe...

(2) Der Massegehalt an Schwefel der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Brennstoffe darf 1,0 vom Hundert der Rohsubstanz nicht überschreiten. 2Bei Steinkohlenbriketts oder Braunkohlenbriketts gilt diese Anforderung auch als erfüllt, wenn durch eine besondere Vorbehandlung eine gleichwertige Begrenzung der Emissionen an Schwefeldioxid im Abgas sichergestellt ist.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 4 bis 8 genannten Brennstoffe dürfen in handbeschickten Feuerungsanlagen nur in lufttrockenem Zustand eingesetzt werden.

(4) Presslinge nach Absatz 1 Nr. 5a oder Briketts aus Brennstoffen nach Absatz 1 Nr. 6 bis 8 dürfen nicht unter Verwendung von Bindemitteln hergestellt sein.
2 Ausgenommen davon sind Bindemittel aus Stärke, pflanzlichem Paraffin oder aus Melasse.

Soweit betrifft uns Kaminbesitzer das Gesetz.

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