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Alten Kaminöfen droht die Stillegung

Nachweis über Typrüfung bis Ende 2013

Frankfurt am Main (SP) Alte Kaminöfen mit einer Typprüfung vor 1975 werden Ende 2014 stillgelegt, wenn sie die Grenzwerte der 1.BImSchV nicht erfüllen. Bei allen Betreibern kleiner und mittlerer Feuerungsanlagen - dazu zählen neben Kamin- und Kachelöfen auch Heizkamine - muss bis Jahresende 2013 die Feuerstättenschau durch den Schornsteinfeger abgeschlossen und belegt sein. Die Meldefrist für den Nachweis einer sauberen Verbrennung endet 2013. Etwa 15 Millionen Haushalte sind davon betroffen.

Im ungünstigsten Fall kann es dabei bis Ende 2014 zur Stilllegung älterer Öfen kommen, die nicht die Anforderungen der 1.BImSchV erfüllen. Damit das heimische Kaminfeuer weiter lodern kann, sollten diese Öfen durch moderne, emissionsarme Feuerstätten ersetzt werden. Darauf macht der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V. aufmerksam, der die Hersteller moderner Feuerstätten vertritt.

Es gelten folgende Fristen:

Typprüfung bis zum 31. Dezember 1974 oder früher: Austausch,
Nachrüstung oder Stilllegung bis Ende 2014

Typprüfung von 1975 bis einschließlich 1984: Austausch,
Nachrüstung oder Stilllegung bis Ende 2017

Typprüfung von 1985 bis einschließlich 1994: Austausch,
Nachrüstung oder Stilllegung bis Ende 2020

Typprüfung von 1995 bis zum 21. März 2010: Austausch, Nachrüstung
oder Stilllegung bis Ende 2024.

Bei der Nachweis-Pflicht hilft die Online-Datenbank des HKI

Damit die Besitzer einer modernen Feuerstätte den erforderlichen Nachweis erbringen können, hat der HKI eine Online-Datenbank mit derzeit über 5.000 Geräten aufgebaut. Dort lässt sich über eine Suchfunktion leicht ermitteln, ob der Ofen den Anforderungen der 1.BImSchV entspricht. Einsehbar ist die Liste auf dem Verbraucher-Portal www.ratgeber-ofen.de.

Hintergrund der Maßnahme ist es, den Schadstoffausstoß häuslicher Feuerstätten weitgehend zu reduzieren und so zum Klima- und Umweltschutz beizutragen. Aber auch dem Fortschritt in der Verbrennungstechnik wird damit Rechnung getragen. Denn in den letzten Jahrzehnten wurde nicht nur das Emissionsverhalten, sondern auch der Wirkungsgrad der Feuerstätten - und somit deren Brennstoffverbrauch - deutlich verbessert.

Fragen und Antworten zur Novelle der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV).

Kleine und mittlere Feuerungsanlagen

Der Deutsche Bundestag hat die Novelle der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) verabschiedet. Für häusliche Feuerstätten sollen demnach in Zukunft strengere Umweltauflagen in Form von Emissionsgrenzwerten gelten. Außerdem werden Mindestwirkungsgrade vorgegeben.

Damit werden die Vorgaben für Öfen und Heizungen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, an die technischen Weiterentwicklungen bei der Verringerung der Schadstoffemissionen angepasst. Die Einhaltung der neuen Anforderungen wird in einer Typprüfung in dafür vorgesehenen Prüfstellen ermittelt. Kontrollmessungen beim Betreiber der Feuerstätte sind dagegen nicht vorgesehen. Für die Einhaltung der Anforderungen bei bestehenden Einzelraumfeuerungsanlagen sind lange Übergangsfristen geplant, die schrittweise ab 2014 gelten sollen. Geräte, die die Anforderungen nicht erfüllen, müssen mit einer geeigneten Emissionsminderungs-Maßnahme, also einem Filter, ausgerüstet oder ausgetauscht werden.

Ausgenommen von einer Austausch- bzw. Nachrüstungspflicht sind Grundöfen, Kochherde, Backöfen und Badeöfen, offene Kamine für den gelegentlichen Betrieb sowie Öfen, die vor 1950 errichtet wurden. Auch wenn eine Herstellerbescheinigung vorliegt oder durch eine Vor-Ort-Messung die Einhaltung der Grenzwerte für Staub von 150 mg/m3 und für Kohlenmonoxid (CO) von 4 g/m3 nachgewiesen werden kann, ist ein zeitlich unbegrenzter Betrieb weiterhin möglich. Generell befreit von der Einhaltung von Grenzwerten sind zudem auch Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt.

Betroffen von einer Nachrüstung oder einem möglichen Austausch sind somit nur ältere Geräte, die nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen und lediglich als Zusatzheizung dienen. Maßgeblich ist hierbei das Jahr der Typprüfung; das Prüfdatum steht auf dem Typenschild. Für Öfen, die 1974 oder früher geprüft worden sind, gilt der 31.12.2014 als Stichtag. Diese Modelle sind dann mindestens 40 Jahre alt. Es folgen in drei weiteren Schritten: Bis zum Jahresende 2017 die Prüfreihen von 1975 bis 1984, zum Ende des Jahres 2020 die Jahre 1985 bis 1994 und zu Ende 2024 alle Prüfungen ab 1995 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung.

Weitere Informationen im Internet unter www.bundestag.de.

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